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Warum gibt es die Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln zum Schutz von Nützlingen?

Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind nach § 3 Abs. 1 und 2 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) die allgemeinen Grundsätze des "Integrierten Pflanzenschutzes" sowie diejenigen der "Guten Fachlichen Praxis" einzuhalten.

Grundlage hierfür sind der Artikel 14 "Integrierter Pflanzenschutz" und der Anhang III "Allgemeine Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes" der Richtlinie 2009/128/EG vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden. Gemäß Absatz 1 treffen die Mitgliedsstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um einen Pflanzenschutz mit geringer Pflanzenschutzmittelverwendung zu fördern.

Wann immer möglich wird nichtchemischen Methoden der Vorzug gegeben, so dass berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln unter den für dasselbe Schädlingsproblem verfügbaren Verfahren und Produkten auf diejenigen mit dem geringsten Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zurückgreifen. Zudem schaffen die Mitgliedsstaaten nach Absatz 2 die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung des integrierten Pflanzenschutzes bzw. unterstützen die Schaffung dieser Voraussetzungen. Insbesondere stellen sie sicher, dass beruflichen Verwendern Informationen und Instrumente für die Überwachung von Schaderregern und Grundlagen für eine Entscheidungsfindung sowie Beratungsdienste für den integrierten Pflanzenschutz zur Verfügung stehen. Bei den im Anhang III dieser Richtlinie definierten 8 allgemeinen Grundsätzen für den integrierten Pflanzenschutz besagt der Grundsatz 5, dass die eingesetzten Pflanzenschutzmittel soweit wie möglich zielartenspezifisch sein und keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf das Grundwasser oder sonstige erhebliche schädliche Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt (z. B. Nützlinge) haben dürfen.

In Deutschland werden die Effekte von Pflanzenschutzmitteln auf Nutzarthropoden im Rahmen des Zulassungsverfahrens gekennzeichnet. Firmen, die ein Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringen möchten, reichen im Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel auf der Grundlage der Verordnung (EU) 1107/2009 Studien ein, die Auswirkungen des zuzulassenden PSM auf Nützlinge belegen (Richtlinie 91/414/EWG, Verordnung (EU) 284/2013 zur Durchführung der Verordnung (EG) 1107/2009).

Das Julius Kühn-Institut bewertet die von den Antragstellern eingereichten Studien und vergibt dreistufige Kennzeichnungsvorschläge, in der Regel für relevante Einzelarten. Die endgültige Erteilung der Kennzeichnung (Hinweise/Auflagen) erfolgt durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.

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